a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder und d) Ehrenmitglieder.
a) durch freiwilligen Austritt nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied grob gegen diese Satzung und die Regelwerke der Fachverbände, denen der Verein angehört, verstößt oder sonst durch sein Verhalten inner- halb oder außerhalb des Vereins diesem Unehre bereitet oder seinen Ruf schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
c) mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Organe des Vereins sind:
I. Der Vorstand
II. Mitgliederversammlung
III. Fachgruppen
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schatzmeister
Art. 4 Abs. 5b
– Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss und Vorstandssitzungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.11.2020 in Magdeburg beschlossen und tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal in Kraft. (Anmerkung: siehe Übergangsregelung)