Magdeburger Velozipeden-Club e.V.

 
Satzung
Errichtet am 28.11.2020 Neufassung vom 01.09.2021 Änderung vom 09.02.2022
 
 
Übergangsregelung:
  1. Die Satzung, die Bestandteile der Satzung sowie die Ordnungen treten am Tag nach Eintra- gung in das Vereinsregister des Amtsgericht Stendal in Kraft.
  2. Die Mitgliederversammlung hat am 28.11.2020 beschlossen, dass diese Satzung sowie ihre Bestandteile und Ordnungen unmittelbar nach der Zustimmung durch die Mitgliederversamm- lung angewendet werden.
  3. Aufgrund beanstandeter Satzungsbestimmungen wurde durch das Amtsgericht Stendal mit dem Schreiben vom 14.04.2021 die Neufassung der Satzung angeraten. Die Mitgliederver- sammlung hat diese am 01.09.2021 beschlossen.
  4. Aufgrund beanstandeter Satzungsbestimmungen wurde eine Änderung des §13 erforderlich. Dies wurde durch das Finanzamt mit Bescheid vom 13.01.2022 mitgeteilt. Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.02.2022 beschlossen.
 
 

 

Satzung des Magdeburger Velozipeden-Club e.V.

 
Artikel 01
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Magdeburger Velozipeden Club e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
 
Artikel 02
Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere des Radsports.
  2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung radsportlicher Betätigung jedweder Art, Durchführung von radsportlichen Veranstaltungen bzw. Wettbewerben, gemein- same Teilnahme der Mitglieder an Radsportveranstaltungen in und außerhalb Magdeburgs, Förderung des Breiten- und Leistungs-Radsports sowie Pflege und Förderung jugendlicher Mitglieder.
  3. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zum dopingfreien Sport.
  4. Vor dem Hintergrund einer langjährigen Tradition fühlt sich der Verein der Pflege eines fahr- radspezifischen Geschichtsbewusstseins verpflichtet. Hierfür soll eine eigene Sparte im Verein entwickelt werden, die sich dem Erhalt historischer Fahrräder und damit im Zusammenhang stehender Objekte widmet. Dabei soll die Sozial- und Kulturgeschichte des Fahrrades und des Radsports v.a. im Magdeburger Raum mit eigenen Veranstaltungen und Publikationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
 
Artikel 03
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein den Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziff. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Artikel 04
Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder und d) Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen (jugendliches Mitglied) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder qualifizieren sich durch materielle und/ oder immaterielle Zuwendungen zur Stär- kung der Vereinsinteressen. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand berufen.
  2. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und der übergeordneten Fach- verbände als verbindlich an und verpflichtet sich zur Zahlung der festgesetzten Beiträge und der Aufnahmegebühr.
  4. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch freiwilligen Austritt nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied grob gegen diese Satzung und die Regelwerke der Fachverbände, denen der Verein angehört, verstößt oder sonst durch sein Verhalten inner- halb oder außerhalb des Vereins diesem Unehre bereitet oder seinen Ruf schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
    c) mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
 
Artikel 05 
Rechte und Pflichten
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist zur Wahrung der Vereinsinteressen verpflichtet.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Das aktive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres, das passive Wahlrecht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
 
Artikel 06
Ehrenmitglieder
  1. Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von einer etwaigen Beitragszahlung freigestellt.
 
Artikel 07
Beiträge
  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

Artikel 08
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

I. Der Vorstand
II. Mitgliederversammlung
III. Fachgruppen

 
Artikel 09
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schatzmeister

  1. Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme die Leiter der jeweiligen Sparten an. Ist ein Spartenleiter aus irgendeinem Grund verhindert, so kann er sich durch ein Mitglied seiner Sparte vertreten lassen.
  2. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt, der Schatzmeister nur gemein- schaftlich mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Er führt die Aufgaben bis zur Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat die Neuwahl im Rahmen einer gesondert einzuberufenen Mitgliederver- sammlung für die verbleibende restliche Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes zu erfolgen.
  4. Der Vorstand ist zuständig für:
    – Die Leitung des Vereins sowie seine gerichtlichen und außergerichtliche Vertretung – Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach

    Art. 4 Abs. 5b
    – Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung

  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss und Vorstandssitzungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

 
Artikel 10
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss
    die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Die Bestellung, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    – Die Bestellung und Abberufung von Fachgruppen
    – Die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben
    – Die Beschlussfassungen über den Mitgliedsbeitrag
    – Die Ernennung von ihren Mitgliedern
    – Die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt – Satzungsänderungen
    – Die Auflösung des Vereins
    – Die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Sportvereinen
    – Die Beschlussfassung über alle Übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  4. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entschei- dungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste einladen.
  5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederver- sammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  6. Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
    zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter benannt. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  8. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederver- sammlung entsprechend.
 
Artikel 11
Fachgruppen
  1. Die Fachgruppen werden vom Vorstand gebildet und beschäftigen sich mit einem Fachgebiet (Sparte). Zu diesem Zweck bestimmt der Vorstand auf Vorschlag der Spartenmitglieder einen Spartenleiter.
  2. Eine Sparte besteht aus mindestens einem Mitglied.
 
Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen
  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und geleisteteten Mitgliederbeträgen bei Austritt aus dem Verein und sonstigen Gründen kann nicht erhoben werden.
 
Artikel 13
Auflösung
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper- schaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Radsports zu verwenden hat.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart als Liquidatoren einzusetzen.
 
Artikel 14
Haftung
  1. Mit Erlangung der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/ oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, wie der Verein Versiche- rungen für das Mitglied abgeschlossen und / oder das jeweilige Risiko versichert hat.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versiche- rungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
 
Artikel 15
Datenschutz
  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen.
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, zu verlangen.
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, zu verlangen.
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war, zu fordern.
  3. Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabe- nerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.11.2020 in Magdeburg beschlossen und tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal in Kraft. (Anmerkung: siehe Übergangsregelung)